Stell dir vor…

Kein Ort für Kinder.

… deine Eltern haben Asyl beantragt und du musst gemein­sam mit ihnen sechs Monate in ein­er Erstauf­nah­meein­rich­tung wie in Neumün­ster, Rends­burg, Boost­edt und Bad Sege­berg bleiben. Deine Ein­rich­tung liegt weit weg von nor­maler Infra­struk­tur. Deine Eltern dür­fen nicht arbeit­en und müssen durchgängig vor Ort anwe­send sein. Du darf­st keine Regelschule besuchen und deine jün­geren Geschwis­ter keine Kita. Die Men­schen um euch rum sind ängstlich und verzweifelt. Doch das aller­schlimm­ste ist, dass du nie selb­st­gekocht­es Essen bekommst. Deinen Eltern ist das Kochen ver­boten. Du musst jeden Tag das essen, was auf dem Speise­plan der Kan­tine steht. 

Deine Fam­i­lie bekommt keine Unter­stützung von Außen­ste­hen­den. Deine Eltern wer­den nicht auf das Asylver­fahren vor­bere­it­et. Und trotz großer Gefahr im Herkun­ft­s­land, wird der Asy­lantrag abgelehnt. Viel später stellt ein Gericht fest, dass die Entschei­dung des Bun­de­samts für Migra­tion und Flüchtlinge falsch gewe­sen ist. Du darf­st nun mit dein­er Fam­i­lie in Deutsch­land bleiben. Doch dein Start in Deutsch­land wird dich immer begleiten. 

  • Ich unter­stütze die Forderun­gen der Kam­pagne »Kein Ort für Kinder«, weil jedes Kind zählt, egal woher! 
  • Der Aufen­thalt in Erstauf­nah­meein­rich­tun­gen muss auf wenige Wochen begren­zt wer­den, damit geflüchtete Kinder, Jugendliche und Erwach­sene schnell­st­möglich in Städten und Kom­munen ankom­men kön­nen. Hierzu ist eine Änderung von § 47 AsylG notwendig. 
  • Die neue Bun­desregierung muss für qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Asylver­fahren ein­schließlich unab­hängiger Unter­stützung und Rechts- und Ver­fahrens­ber­atung sorgen. 
  • AnkER-Zen­tren und funk­tion­s­gle­iche Ein­rich­tun­gen müssen abgeschafft werden. 
  • Enge, Lärm, kein Platz zum Spie­len und Ler­nen, Miter­leben von Gewalt und Abschiebun­gen – darunter lei­den viele Kinder auch in Gemein­schaft­sun­terkün­ften. Die Unter­bringung in Woh­nun­gen muss daher Vor­rang vor der Unter­bringung in Sam­melun­terkün­ften haben. § 53 AsylG muss entsprechend geän­dert werden.